Vereinssatzung des Turnverein Verden von 1861 e.V.
Amtsgericht Walsrode VR 180014
Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 24. März 2015.
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet: „Turnverein Verden von 1861 (e.V.)“.
Der Sitz ist Verden (Aller). Das Gründungsjahr ist das Jahr 1861. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist, Turnen und Sport zu betreiben und zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Turn- und Sportstunden und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 5 Neutralität
Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz.
§ 6 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein gehört dem Deutschen Turner-Bund sowie dem Deutschen Sportbund an. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden.
§ 7 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern (über 18 Jahre)
b) Jugendlichen (vom vollendeten 14. bis zum 18. Lebensj.)
c) Kindern (bis zum 14. Lebensjahr)
d) passiven Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahmeerklärung des Vereins gilt ab Antragstellung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird; einer Angabe von Gründen bedarf es dabei nicht.
Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten ist die Mitgliedschaft nicht nach der Zahl oder durch andere Merkmale beschränkt.
§ 9 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt; sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Benutzungsordnungen benutzen und an den Veranstaltungen teilnehmen.
Alle über 16 Jahre alten Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht. Für den Vorstand sind sie erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 11 Beiträge
Den Beitrag und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bestimmt Vergünstigungen, Mahngelder und Abgaben zu Abgeltung von Kosten, die nur durch bestimmte Mitglieder verursacht werden.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Satzungen der in § 6 genannten Organisationen zu beachten und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern. Es ist verpflichtet, die festgelegten Beiträge, Gebühren oder Umlagen zu bezahlen.
§ 13 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 14 Austritt
Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden.
§ 15 Ausschluss
I) Wenn sich ein Mitglied grob oder nachhaltig vereinsschädigend verhält - insbesondere gegen seine Pflichten nach § 12 verstößt - kann es auf Antrag des Vorstandes vom Ehrenrat ausgeschlossen werden.
II) Ein Mitglied gilt - ohne Rücksicht auf Absatz I - als ausgeschlossen, wenn es trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
§ 16 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
§ 17 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
Soweit nicht an anderer Stelle anderes festgelegt ist, gilt für alle Organe:
a) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
c) Die Abstimmungen und Wahlen geschehen durch Handaufheben; sie werden auf Antrag geheim durchgeführt.
d) Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge zur Tagesordnung bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses.
e) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, aus dem mindestens die Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen ersichtlich sind. Das Protokoll ist vom Protokollführer, regelmäßig der Schriftwart, und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung ist vorbehalten:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
c) die Wahl der Kassenprüfer
d) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden
e) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
f) die Festsetzung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG
g) die Entlastung des Kassenwartes
h) die Entlastung des Vorstandes
i) Satzungsänderungen und Beschlüsse gemäß § 31.
§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im ersten Quartal als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand dieses beschließt oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
Der Vorsitzende beruft die Versammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Verdener Aller-Zeitung“ ein.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
§ 20 Leitung der Versammlung
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden / Oberturnwart geleitet. Für die Entlastungen und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
§ 21 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates und die Warte werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt; direkte Wiederwahl ist unzulässig.
§ 22 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden / Oberturnwart
c) Kassenwart
d) Schriftwart
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende allein und der 2. Vorsitzende / Oberturnwart zusammen mit einem der unter c) bis d) genannten Vorstandsmitglieder.
§ 23 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen und die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind; dazu gehören unter anderem:
a) die Ablehnung der Aufnahme
b) der Antrag auf Ausschluss
c) die Beschlussfassung über Ausgaben
d) die Ehrungen
e) die Einstellung von neben- oder hauptamtlichen Mitarbeitern.
Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Turnausschusses und den Verhandlungen des Ehrenrates teilnehmen.
§ 24 Turnausschuss
Der Turnausschuss unterstützt den Vorstand. Er besteht aus dem 2. Vorsitzenden / Oberturnwart (Vorsitzender des Turnausschusses) sowie den Fachwarten, den Übungsleitern, dem Jugendwart, den Jugendsprechern, dem Hallenwart, dem Presse- und Werbewart, dem Platzwart und dem Gerätewart.
§ 25 Kassenprüfer
Die mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied anderer Vereinsorgane sein dürfen, haben die Kasse, das Inventar und die Ausgaben zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Prüfergebnis mitzuteilen.
§ 26 Zusammensetzung des Ehrenrates
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit 40 Jahre alt sein. Bei Verhandlung und Abstimmung müssen drei Mitglieder des Ehrenrates beteiligt sein.
§ 27 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts einer der in § 6 genannten Organisationen gegeben ist.
§ 28 Befugnisse des Ehrenrates
Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden; mit sofortiger Amtsenthebung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Turnbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss darf nur auf Antrag des Vorstandes ausgesprochen werden.
§ 29 Verfahren des Ehrenrates
Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben worden ist, wegen der erhobenen Anschuldigungen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Die Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner weiteren Anfechtung.
§ 30 Satzungsänderung
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Dieser Tagesordnungspunkt muss bei der Einberufung bekanntgemacht worden sein.
Der Vorstand ist berechtigt Berichtigungen zur Rechtschreibung und Zeichensetzung durchzuführen.
§ 31 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Erscheinen weniger Mitglieder, so ist die nächste Versammlung, die nach mindestens drei oder höchstens sechs Wochen stattzufinden hat, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Verden, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 32 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
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